Bei einem Mietvertragsabschluss nach einer „normalen Modernisierung“ innerhalb der letzten drei Jahre darf der Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete für die unmodernisierte Wohnung neben dem allgemein zulässigen Aufschlag von 10 % eine Modernisierungsumlage von bis zu 11% der von ihm aufgewandten Modernisierungskosten pro Jahr verlangen (§ 556e Abs. 2 BGB).
In der Praxis hat der Vermieter neben den bereits dargestellten noch weitere Möglichkeiten, eine faktisch höhere Miete zu erzielen. Neben der bereits erwähnten Vermietung möblierter Wohnungen kann er statt Vorauszahlungen auf die Betriebskosten die Zahlung einer Betriebskostenpauschale mit dem Mieter vereinbaren, was nur unwirksam ist, wenn dadurch die Mietpreisbremse umgangen wird, also die Pauschale in einem erkennbaren Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten steht.
Mietzahlungen, die über der zulässigen Miete liegen, können nur zurück gefordert werden , wenn der Mieter den Verstoß gegen die Mietpreisbremse zuvor gerügt hat und die Rüge die Tatsachen enthält, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht (§ 556g Abs. 2 BGB). Dann kann er auch schon bezahlte Beträge zurück verlangen, soweit diese nach Zugang der Rüge fällig wurden.
Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieterhaushaltes verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu geben, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit die Tatsachen dem Mieterhaushalt nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann (§ 556g Abs. 3 BGB). Das Auskunftsbegehren kann zum Beispiel die Höhe der vom Vormieterhaushalt gezahlten Miete betreffen.
Eine weitere Obergrenze für den Mietpreis kann auch aufgrund § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) bestehen. § 5 WiStG regelt den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung. Hiernach kann eine Miete unzulässig sein, die 20 % – in einigen Fällen 50 % – über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen zur Erzielung der hohen Miete ausgenutzt hat.
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