Seit dem 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten und ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmer vereinbart, welcher derzeit € 8,50 brutto pro Stunde beträgt. Streitig war, weil nicht eindeutig geregelt, welche Lohnbestandteile zum Mindestlohn gehören, insbesondere inwieweit neben dem vereinbarten Stundenlohn gezahlte Entgeltbestandteile auf selbigen erhöhend anzurechnen sind in Bezug auf die Einhaltung des gesetztlichen Mindestlohns
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einem wegweisenden Urteil am 25.05.16 weitgehend Klarheit geschaffen. In dem zugrundeleigenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die dagegen geklagt hat, dass ihr Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen auf den Stundenlohn umgelegt hat und insoweit der Ansicht war, den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt zu haben.
Entscheidend für die Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn war, dass die Arbeitnehmerin das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß einer Betriebsvereinbarung verteilt über zwölf Monate erhalten hat. Die Arbeitnehmerin unterlag in allen Instanzen.
Auf den Mindestlohnanspruch werden sämtliche Vergütungsbestanteile, die als Gegenleistung für Arbeit gezahlt werden und endgültig beim Arbeitnehmer verbleiben, angerechnet.
Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld sind dann als Bestandteil des Mindestlohnes anzurechnen, wenn die Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum, also in der Regel monatlich tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhalten. Zahlungen, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geleistet oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, insbesondere zum Ausgleich von Erschwernissen beruhen, z.B. Sonderleistungen zur Entlohnung der Betriebstreue oder Nachtzuschläge gem. § 5 Abs. 5 ArbZG werden hingegen nicht angerechnet.
Somit ist die Beurteilung der Frage, ob die Entgeltbestandteile anrechnungsfähig sind von dem Zweck der Zahlung abhängig. So kann beispielsweise das Urlaubsgeld den Zweck verfolgen, erhöhte Aufwendungen im Urlaub abzudecken und ein Weihnachtsgeld dazu dienen, die vergangene und zukünftige Betriebstreue zu belohnen, so dass diese nicht anrechnungsfähig sind.