Mit der Neufassung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel II) bewerten Banken bestehende Kreditengagements risikosensitiver. Sparkassen sind darüber hinaus vom Wegfall der Gewährsträgerhaftung zum 18.7.2005 betroffen. Die Betreuung und Abwicklung Not leidender Kredite gewinnt auch durch die jüngsten Verschärfungen der Eigenkapitalanforderungen für Banken als Folge der Finanzkrise 2008 an Bedeutung. Die individuelle und situationsadäquate Problemkreditbehandlung wird zunehmend als eigenständige Aufgabe begriffen, die sich an übergeordneten Unternehmenszielen orientiert. Dabei ist vorrangiges Ziel die Minimierung not-wendiger Einzelwertberichtigungen und Risikovorsorge durch Verringerung der jeweiligen Kreditrisiken.
Not leidende Kredite sind aber nicht nur ein Problem betroffener Kreditgeber, sondern auch betroffener Kreditnehmer. Unternehmerisch tätige Schuldner verlieren im Rahmen der Abwicklung problematischer Kreditbeziehungen oft die Basis ihrer wirtschaftlichen Existenz und die Möglichkeit, eine neue aufzubauen, obwohl ihre Erfolgsaussichten nach einer Untersuchung der Boston Consulting Group deutlich höher als die von Erst-Gründern sind. Außerdem sind mehr als zwei Millionen deutscher Haushalte überschuldet, d. h. sie können weder Kapitaldienst leis-ten noch ihre regelmäßigen Ausgaben decken.
Die Volks- und Raiffeisenbanken betreuen mehr als 18 Mio. Mitglieder. Sie sind gem. § 1 GenG verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und nicht den eigenen Gewinn, sondern uneigennützig den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Mitglieder, auch als „Member-Value“ bezeichnet, zu maximieren. Erfüllen sie erkennbar diesen Zweck nicht, können sie gem. § 81 (1) Alt.2 GenG auf Antrag der obersten Landesbehörde aufgelöst werden.
Manche Genossenschaftsbanken vertreten die Auffassung, dass der Förderauftrag ein historisches Relikt sei, und Genossenschaftsbanken am Markt wie beliebige Privatbanken aufträten und deshalb auch keinen weitergehenden Pflichten als andere Geschäftsbanken hätten. Dem tritt das Bundesverfassungsgericht entschieden entgegen und hält fest, dass die Erfüllung des zugunsten der Mitglieder bestehenden Förderzwecks gemäß § 1 Abs. 1 GenG sicherzustellen und im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung zu kontrollieren ist, gerade auch, wenn die Genossenschaft wirtschaftlich auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern wie eine beliebige nichtgenossenschaftliche Bank tätig wird.