Das VG Magdeburg (AZ: 7 A 490/16) hält die Feuerwehrgebührensatzung wohl für nichtig, weil in § 4 Nr. 2 dieser Satzung über die Erhebung von Entgelten geregelt ist, dass gem. Nr.6 für den Einsatz jeden Feuerwehrmann jede angefangene Stunde, wenn von ihr mehr als 10 min. verstrichen sind, voll berechnet wird.
Dies verstößt gegen Art. 3 (1) GG, weil wesentliche ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen einleuchtenden Grund gleichbehandelt werden. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum für die Inanspruchnahme eines Feuerwehrmannes von 12 min gleich viel wie für die von 60 min erhoben wird, während für die Gestellung von Fahrzeugen (Nr.5) je halbe Betriebsstunde abgerechnet wird.
Damit kann die Satzung in derartiger Form nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Heranziehung eines Verursachers zum Ersatz der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden.
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